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Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA erhob im Betreibungsverfahren gegen eine Forderung von 42 832,30 Franken Einspruch, der teilweise durch das Bezirksgericht Sion aufgehoben wurde. Die Kantonale Civilkammer des Kantons Wallis erklärte daraufhin den kantonalen Rekurs der Gesellschaft gegen diesen Entscheid für unzulässig. Daraufhin gelangte A.________ SA mit Beschwerde ans Bundesgericht und machte eine Verletzung der Pflichten des Vermieters im Rahmen des Mietvertrags geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen nur die von den Parteien erhobenen Rügen. Die Beschwerdeführerin machte keine Beanstandung an der Begründung der kantonalen Instanz zur Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend. Mangels vorgebrachter oder substantiiert nachgewiesener Rechtsverletzung ist die Beschwerde nicht gangbar.
Entscheid
Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.
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