Staatshaftung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. klagte gegen den Kanton Graubünden und einen Polizeibeamten wegen Staatshaftung. Das Obergericht Graubünden trat mit Urteil vom 2. März 2026 nicht auf die Klage ein. A. erhob am 6. März 2026 Beschwerde ans Bundesgericht und reichte weitere Eingaben ein.
Erwägungen
Die Eingaben erfüllen offenkundig nicht die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Mangels hinreichender Begründung wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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