Bundesgerichtsentscheid

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4A_128/2026Entscheid vom 28.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ erhob gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis in einer Rechtsöffnungsangelegenheit Beschwerde beim Bundesgericht. Die Eingabe wurde jedoch von ihrem Ehemann unterzeichnet, dem sie eine Vollmacht erteilt hatte. Nach gerichtlicher Aufforderung zur Behebung des Formmangels reichte sie keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein und verlangte stattdessen die Überweisung an eine öffentlich-rechtliche Abteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für Beschwerden in Rechtsöffnungssachen die I. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist. In Zivilsachen dürfen vor Bundesgericht nur zugelassene Anwälte als Vertreter auftreten; ohne anwaltliche Vertretung muss die Rechtsschrift von der Partei selbst handschriftlich unterzeichnet sein. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als zugelassener Anwalt ausgewiesen war und der Mangel trotz Nachfrist nicht behoben wurde, fehlte eine gültige Unterzeichnung. Die Beschwerde war deshalb im vereinfachten Verfahren als unzulässig zu behandeln.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die beantragte Überweisung an eine öffentlich-rechtliche Abteilung erfolgt nicht.

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