Mietvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdefuehrerin ruegt den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Zuerich vom 23. Januar 2026, mit dem auf ihre Beschwerde gegen die Abschreibung eines Mietklageverfahrens durch die Schlichtungsbehoerde des Bezirksgerichts Buelach nicht eingetreten wurde. Zuvor hatte die Schlichtungsbehoerde das Verfahren wegen Rueckzugs der Klage durch die Beschwerdegegnerin als erledigt abgeschrieben. Mit Eingabe vom 12. Maerz 2026 focht sie diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Die Eingabe erfuellt die Anforderungen an die Begruendung einer Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Mangels hinreichender Begruendung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Mietrecht ansehen