Garantievertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau Beschwerde in Zivilsachen in einem vertragsrechtlichen Streit über einen Garantievertrag. Das Bundesgericht setzte ihr einen Kostenvorschuss an und gewährte nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist. Am letzten Tag der Nachfrist verlangte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter einen Erlass oder eine Reduktion des Kostenvorschusses sowie eine längere Zahlungsfrist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nur durch Bezahlung des Kostenvorschusses oder durch ein tauglich begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann. Gesuche um Erlass oder Reduktion des Vorschusses sowie um Fristerstreckung hemmen den Fristenlauf nicht, zumal die angesetzte Nachfrist ausdrücklich nicht erstreckbar war. Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; eine Ausnahme kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, namentlich wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen weder hinreichend substanziiert behauptete noch mit Belegen untermauerte, war ihr Gesuch untauglich und die Nachfrist blieb ungenutzt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht beurteilte das Rechtsmittel wegen nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss als unzulässig.
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