Forderung aus Mietverhältnis; Anfechtung der Kündigung/Erstreckung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien schlossen 2021 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung in V.________ ab. Die Gemeinde kündigte das Mietverhaeltnis per 30. April 2023. Landgericht und Obergericht des Kantons Uri erklärten die Kündigung fuer wirksam und bestätigten damit die Nichtigkeit der Berufung der Mieter.
Erwägungen
Das Ausstandsgesuch gegen Richter und Gerichtsschreiber ist mangels glaubhaft gemachter Umstaende nach Art. 34 BGG unzulaessig. Die Beschwerde erweist sich als offenkundig queruloerisch und rechtsmissbraeuchlich und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulaessig. Da keine ernsthaften Rechtsfragen gestellt werden, erfolgt keine inhaltliche Pruefung.
Entscheid
Auf das Ausstandsgesuch und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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