Bundesgerichtsentscheid

provisorische Rechtsöffnung,

4A_146/2026Entscheid vom 10.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gewährte dem Beschwerdegegner zwischen März und Juni 2023 sechs Darlehen und leitete gestützt auf die unterzeichneten Darlehensverträge eine Betreibung ein. Nachdem über den Beschwerdegegner im September 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft für bestimmte Finanzgeschäfte angeordnet worden war, bestritt dieser im Rechtsöffnungsverfahren seine Urteils- und Handlungsfähigkeit beim Vertragsabschluss. Streitig war, ob die Darlehensverträge taugliche Titel für die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG bilden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schuldner im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung Einwendungen gegen die Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG lediglich glaubhaft machen muss. Die Vorinstanz durfte sich auf den Schlussbericht des KESAD und die ärztlichen Angaben stützen, wonach beim Beschwerdegegner ein Schwächezustand bestand, der seine Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln im massgebenden Zeitraum aufhob. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich weitgehend in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und zeigten weder Willkür noch eine Rechtsverletzung auf. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass die Darlehensverträge wegen glaubhaft gemachter Handlungsunfähigkeit keine gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen, zumal der Beschwerdeführer nicht urkundlich nachweisen konnte, dass sich der Beschwerdegegner dennoch rechtsgültig verpflichten konnte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen wurde bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide