Anfechtung Kündigung / Erstreckung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer mieteten seit dem 1. September 2009 von der Beschwerdegegnerin eine 3,5-Zimmerwohnung; zusätzlich mieteten sie an derselben Adresse einen Disponibelraum bzw. einen Einstellplatz. Mit Formular vom 22. Mai 2024 kündigte die Vermieterin die Wohnung und den Einstellplatz ordentlich per 30. September 2024. Das Mietgericht erklärte die Kündigung der Wohnung als rechtsgültig und erstreckte das Mietverhältnis einmalig bis zum 30. September 2026; das Obergericht wies die dagegen erhobene Berufung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es kam zum Schluss, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid dargelegt wurde. Deshalb trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid bestehen, wonach die Kündigung der Wohnung gültig ist und das Mietverhältnis letztmalig bis zum 30. September 2026 erstreckt wird.
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