Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung an. Nachdem er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.-- nur teilweise bezahlt und stattdessen um Ratenzahlung ersucht hatte, setzte ihm das Kantonsgericht eine Nachfrist für den Restbetrag und trat nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die kantonale Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen ist und konkret aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Grundrechtsrügen bedürfen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zudem einer präzisen Begründung. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Nichteintretensentscheids nicht genügend auseinander, sondern schilderte weitgehend nur seine eigene Sicht des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens. Seine pauschalen Vorwürfe, der Link zur unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zugänglich gewesen und die Verweigerung der Ratenzahlung sei schikanös und rechtsungleich, genügten den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung bestehen.
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