Mieterausweisung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau in einer mietrechtlichen Ausweisungssache. Das Bundesgericht forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach unbenütztem Fristablauf eine nicht erstreckbare Nachfrist an. Der verlangte Vorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich auf diese Säumnisfolge nach Art. 62 Abs. 3 BGG hingewiesen. Da der Kostenvorschuss trotz Nachfrist ausblieb, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ein Nichteintreten auszusprechen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau bestehen.
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