Bundesgerichtsentscheid

contrat de bail; demande de révision,

4A_153/2026Entscheid vom 27.05.2026MietrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte die Revision von drei früheren Entscheiden des Präsidenten des Mietgerichts und stützte sich dabei auf Art. 328 Abs. 2 ZPO. Das erstinstanzliche Gericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil kein Urteil des EGMR vorlag und weil der Gesuchsteller keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machte. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren zwar zu Recht festgestellt, aber ohne Bundesrechtsverletzung als geheilt bzw. als für den Ausgang unerheblich angesehen hatte, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, welche relevanten Vorbringen er noch gemacht hätte. Auch der Einwand zur fehlerhaften Datierung der erstinstanzlichen Verfügung verfing nicht, da feststand, dass der Entscheid tatsächlich am 6. Januar 2026 erging und dem Beschwerdeführer rechtzeitig eröffnet wurde. In der Sache selbst war Art. 328 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht anwendbar, weil keine endgültige Feststellung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR vorlag. Soweit sich der Beschwerdeführer auf neue rechtliche Argumente oder auf eine angeblich unzutreffende rechtliche Würdigung der früheren Entscheide berief, begründete dies keinen Revisionsgrund nach Art. 328 ZPO.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es beim kantonalen Entscheid und beim Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.

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