contrat de bail.
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Mietgericht verpflichtete A.________ und C.________, Geschäftsräume und einen Innenparkplatz in Genf sofort zu räumen, und sprach der Vermieterin zudem eine Geldforderung zu. Gegen dieses Urteil erhoben die Mieter Berufung und Beschwerde. Die Präsidentin der Genfer Kammer für Miet- und Pachtsachen ordnete daraufhin die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils an, wogegen A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt. Deshalb können vor Bundesgericht nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, und solche Rügen müssen nach Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich und klar begründet werden. Die Beschwerdeschrift enthielt jedoch keinerlei hinreichend substanziierte Verfassungsrüge. Mangels genügender Begründung erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt die kantonale Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bestehen.
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