Bundesgerichtsentscheid

Mietvertrag,

4A_155/2026Entscheid vom 12.05.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Luzern verpflichtete den Beschwerdefuehrer und eine weitere Verfahrensbeteiligte, eine 2.5-Zimmer-Wohnung samt Parkplaetzen zu raeumen, zu reinigen, zu verlassen und die Schluessel zu uebergeben. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdefuehrer focht diesen Entscheid anschliessend beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht pruefte einzig, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begruendungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genuegte. Es stellte fest, dass sich der Beschwerdefuehrer nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwaegungen des kantonalen Urteils auseinandersetzte und keine rechtsgenuegliche Ruege erhob. Mangels ausreichender Begruendung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestehen.

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