Arbeitsvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer klagte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung aus einem Arbeitsverhältnis. Das Einzelgericht am Kantonsgericht Nidwalden wies die Klage ab, und das Obergericht des Kantons Nidwalden bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es stellte fest, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und damit ungenügend begründet ist. Deshalb trat es gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit dem die Klage wegen missbräuchlicher Kündigung abgewiesen worden war, bestehen.
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