Bundesgerichtsentscheid

contrat de bail,

4A_159/2026Entscheid vom 27.04.2026MietrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Mieter A. und B. wurden mit einer summarischen Entscheidung des Präsidenten des Jurassischen Mietgerichts vom 8. Dezember 2025 zur Räumung ihrer Wohnung und Geschäftsräume in Delémont bis zum 12. Januar 2026 verpflichtet. Die kantonale Zivilkammer wies am 25. Februar 2026 deren Berufung ab und setzte eine letzte Räumungsfrist auf den 25. März 2026. Am 7. April 2026 reichten A. und B. beim Bundesgericht ein Zivilrekursbegehren ein und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rekurses von Amtes wegen und weist auf Art. 42 Abs. 2 LTF hin, wonach ein Rekurs schlüssig darzulegen hat, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Der Rekurs enthält keine substantielle Auseinandersetzung mit den kantonalrechtlichen Erwägungen und erfüllt die Mindestanforderungen an die Begründung nicht. Er ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF manifest unzulässig.

Entscheid

Der Rekurs ist als unzulässig abgewiesen.

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