Bundesgerichtsentscheid

contrat de bail à loyer (défaut, réduction du loyer, dommages-intérêts),

4A_16/2026Entscheid vom 30.06.2026MietrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Mieterin mietete zusammen mit einer Mitmieterin Geschäftsräume zum Betrieb einer Diskothek; später kam es zu Problemen mit der definitiven Betriebsbewilligung, mit der Lüftung, mit Gerüchen sowie mit Wassereintritten. Sie verlangte die Rückerstattung bezahlter Mietzinse, weitergehende Mietzinsreduktionen und Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn. Die Genfer Vorinstanzen sprachen ihr nur begrenzte Mietzinsreduktionen wegen Geruchsbelästigung und Wasserschäden zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass mehrere Rügen unzulässig waren, weil die Beschwerdeführerin weder die kantonale Begründung zur ungenügenden Berufungsbegründung nach Art. 311 ZPO noch die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils rechtsgenüglich angriff. Materiell verneinte es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die von Februar bis Juli 2020 bezahlten Mietzinse, weil die Vermieterin nur einen Zahlungsaufschub, nicht aber einen Erlass gewährt hatte. Eine weitergehende Mietzinsreduktion wegen fehlender definitiver Betriebsbewilligung fiel ausser Betracht, weil die Schwierigkeiten bei der Bewilligungserlangung nach den verbindlichen Feststellungen wesentlich der Mieterin selbst anzulasten waren; auch bei den Gerüchen fehlte es für längere Perioden an einer genügenden Anzeige des Mangels an die Vermieterin. Den geltend gemachten Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn lehnte das Gericht ab, weil Kausalität und Schadenshöhe nicht hinreichend substanziiert und belegt waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es materiell bei den von den Genfer Instanzen zugesprochenen beschränkten Mietzinsreduktionen; weitergehende Rückerstattungs-, Reduktions- und Schadenersatzansprüche wurden nicht zugesprochen.

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