Änderungskündigung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Kläger war bis Oktober 2017 CEO der Beklagten und wurde am 5. Oktober 2017 vom Verwaltungsrat als CEO abberufen; gleichzeitig wurde öffentlich kommuniziert, er übernehme neu eine Funktion als Senior Advisor. Nachdem die Parteien sich in der Folge nicht über die Bedingungen der weiteren Zusammenarbeit einigen konnten, bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2018. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren der Lohn für Mai 2018, die behauptete Missbräuchlichkeit einer Änderungskündigung sowie ein Bonusanspruch für 2017.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Vorinstanz die neuen Tatsachenbehauptungen des Klägers an der Hauptverhandlung prozessual zulässig berücksichtigen durfte, weil ihm zuvor keine uneingeschränkte zweite Äusserungsmöglichkeit im Sinn der damaligen ZPO gewährt worden war. Materiell legte es das Employment Manual dahin aus, dass die Schriftform nicht nur für front office personnel, sondern auch für non-front office personnel galt; die am 5. Oktober 2017 mündlich ausgesprochene Kündigung war daher ungültig, wirksam wurde erst die später zugestellte schriftliche Kündigung, weshalb der Lohn für Mai 2018 geschuldet blieb. Eine missbräuchliche Änderungskündigung verneinte das Bundesgericht, weil der Kläger mit seiner Gegenofferte Forderungen stellte, die über die blosse Wahrung seiner bisherigen Ansprüche während der Kündigungsfrist hinausgingen. Auch der geltend gemachte Bonus für 2017 wurde abgelehnt, da weder eine verbindliche Bonuszusage noch ein selbständiger vertraglicher Anspruch rechtsgenüglich nachgewiesen war.
Entscheid
Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleibt es beim obergerichtlichen Ergebnis: Die Beklagte schuldet dem Kläger den Lohn für Mai 2018, weitergehende Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung und auf Bonus 2017 bestehen nicht.
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