Bundesgerichtsentscheid

Mieterausweisung,

4A_165/2026Entscheid vom 04.05.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Muri wies die vom Beschwerdefuehrer erhobenen Klagen ab, soweit es darauf eintrat, und hiess die Widerklage des Beschwerdegegners teilweise gut, indem es den Beschwerdefuehrer zur Raeumung und Herausgabe der von ihm bewohnten 2.5-Zimmer-Wohnung verpflichtete. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdefuehrer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dagegen erhob der Beschwerdefuehrer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht pruefte, ob die Eingaben des Beschwerdefuehrers den gesetzlichen Begruendungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genuegen. Es stellte fest, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthaelt und die massgebenden Ruegen nicht rechtsgenuegend begruendet. Mangels ausreichender Begruendung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verfuegung des Obergerichts ueber die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bestehen.

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