Bundesgerichtsentscheid

Vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht), unentgeltliche Rechtspflege,

4A_166/2026Entscheid vom 21.05.2026Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und KartellrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte beim Obergericht Zug vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen, um der B.________ GmbH jede Verfügung über eine Schweizer Marke zu untersagen und das IGE an weiteren Registeränderungen zu hindern. Das Obergericht trat auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und verweigerte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Vor Bundesgericht focht der Beschwerdeführer nur die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die daraus folgende Kostenauflage an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur hinreichend begründete Verfassungsrügen geprüft werden. Es bestätigte, dass die Nichtaussichtslosigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO nicht nur materielle Erfolgschancen, sondern auch formelle Prozessvoraussetzungen umfasst; ein Begehren kann daher auch wegen fehlender Zuständigkeit aussichtslos sein. Da beide Parteien in Zürich ansässig waren und keine Grundlage bestand, auf eine Einlassung der Gegenpartei in Zug zu vertrauen, durfte die Vorinstanz das Massnahmegesuch als von vornherein aussichtslos ansehen. Damit trug die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund, sodass sich eine Prüfung der behaupteten Bedürftigkeit und der weiteren Verfahrensrügen nicht mehr aufdrängte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verfügung des Obergerichts bestehen, mit der auf das Massnahmegesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten worden war.

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