Markenrecht; vorsorgliche Massnahmen,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Obergericht des Kantons Zug vorsorgliche Massnahmen in einer markenrechtlichen Streitigkeit im Hinblick auf ein noch zu führendes Hauptverfahren. Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2026 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es hielt fest, dass vorsorgliche Massnahmen, die im Hinblick auf ein Hauptverfahren beantragt werden, keinen Endentscheid, sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellen. Eine Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan ist. Die Beschwerdeführerin zeigte einen solchen rechtlichen Nachteil nicht auf, und die übrigen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung waren ebenfalls nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bestehen.
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