Patentanmeldung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein Patentanmeldegesuch ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 forderte ihn das Institut auf, verschiedene Mängel zu beheben, andernfalls das Gesuch zurückgewiesen werde. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer per nicht elektronisch signierter E-Mail Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das darauf nicht eintrat.
Erwägungen
Vor Bundesgericht focht der Beschwerdeführer das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Eingabe die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts bestehen.
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