Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4A_172/2026Entscheid vom 11.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht beim Bundesgericht eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug an, mit der auf ihre kantonale Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten worden war. Streitgegenstand war damit die definitive Rechtsöffnung bzw. das obergerichtliche Nichteintreten im entsprechenden Beschwerdeverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es kam zum Schluss, dass die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet war. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid trat es deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug bestehen.

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