Mieterausweisung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies den Mieter an, die von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung in U.________ bis zum 13. Maerz 2026 zu raeumen. Gegen diesen Ausweisungsentscheid erhob er Berufung, auf welche das Appellationsgericht Basel-Stadt nicht eintrat. Darauf focht er den Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an und reichte hierzu mehrere Eingaben ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht pruefte, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begruendungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genuegte. Es kam zum Schluss, dass sich die Eingaben des Beschwerdefuehrers offensichtlich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzten und keine rechtsgenuegliche Begruendung enthielten. Mangels ausreichender Begruendung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid unveraendert bestehen.
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