contrat de bail,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Mietgericht ordnete am 3. November 2025 die Ausweisung von A.________ aus ihrer Wohnung in Petit-Lancy an und bewilligte die direkte Vollstreckung. Ein späteres Gesuch der Mieterin um Ansetzung einer neuen Urteilsverhandlung wies das Mietgericht am 30. Januar 2026 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, die die Genfer Chambre des baux et loyers am 13. März 2026 als unzulässig erklärte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und verlangt nach Art. 42 BGG, dass die Beschwerde Anträge und eine hinreichende Begründung enthält. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret darlegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Vorliegend zeigte A.________ nicht auf, weshalb die Vorinstanz die Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO falsch angewendet hätte. Ihrer Eingabe fehlte damit eine genügende Kritik an der vorinstanzlichen Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Berufung gegen die Abweisung des Gesuchs um eine neue Urteilsverhandlung nicht behandelt wird.
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