Bundesgerichtsentscheid

Ausweisung,

4A_178/2026Entscheid vom 15.05.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zuerich verpflichtete den Beschwerdefuehrer, eine 2.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ sofort geraeumt und gereinigt zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurueckzugeben. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zuerich ab und bestaetigte den Ausweisungsentscheid. Der Beschwerdefuehrer focht daraufhin den obergerichtlichen Beschluss und das Urteil beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Eingaben des Beschwerdefuehrers die Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfuellten. Die Beschwerde setzte sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genuegenden Weise mit den massgeblichen Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vom Obergericht bestaetigte Ausweisungsentscheid bestehen.

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