Mietvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Mietgericht Zuerich erklaerte die von der Vermieterin ausgesprochene Kuendigung einer 1-Zimmer-Wohnung als gueltig, wies die Anfechtung sowie das Erstreckungsbegehren des Mieters ab und verpflichtete ihn zur Rueckgabe der Wohnung. Gegen dieses Urteil erhob der Mieter Berufung, die das Obergericht des Kantons Zuerich abwies, soweit es darauf eintrat. Darauf gelangte der Mieter mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht pruefte zunaechst die gesetzlichen Begruendungsanforderungen an eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es stellte fest, dass die Eingabe des Beschwerdefuehrers offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthaelt und die Voraussetzungen einer rechtsgenueglichen Begruendung klar verfehlt. Mangels ausreichender Begruendung trat es deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts bestehen, wonach die Kuendigung gueltig ist, keine Erstreckung gewaehrt wird und der Mieter die Wohnung zu verlassen hat.
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