contrat de travail; retrait du recours,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 27. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Cour de justice des Kantons Genf in einem arbeitsrechtlichen Streit mit der B.________ SA. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 erklärte er den Rückzug seines Rechtsmittels.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG war dieser Rückzug zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, ergaben sich aus dem Rückzug keine weiteren materiellen Verfahrensschritte.
Entscheid
Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde entgegen und schrieb das Verfahren ab. Ein materieller Entscheid über den arbeitsrechtlichen Streit erging nicht.
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