Arbeitsvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen die B.________ AG eine arbeitsrechtliche Forderungsklage, mit der er vor dem Kreisgericht unterlag. Gegen diesen Entscheid erhob er Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Dieses verweigerte ihm wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die unentgeltliche Rechtspflege und trat in der Folge mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingabe vom 28. April 2026 den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den kantonalen Entscheiden auseinandersetzte und keine rechtsgenügliche Rüge vorbrachte. Mangels ausreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung bestehen.
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