mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Betreibungsverfahren Nr. xxx der Betreibungsämter Martigny und Entremont verlangte der Staat Waadt die definitive Rechtsöffnung gegen A.________ für 238'606.11 Franken. Das Kantonsgericht Wallis wies am 30. März 2026 die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und erteilte die definitive Rechtsöffnung in diesem Umfang. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Eingabe setzte sich nicht hinreichend mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und enthielt keine genügende rechtsbezogene Rüge. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid über die definitive Rechtsöffnung von 238'606.11 Franken bestehen.
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