Bundesgerichtsentscheid

Definnitive Rechtsöffnung,

4A_195/2026Entscheid vom 01.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Luzern verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. November 2023 als sozialversicherungsrechtliches Schiedsgericht, einen Anteil von Fr. 40'124.80 an den Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Kanton Luzern setzte diese Kostenforderung in Betreibung, worauf der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und Abweisung seiner kantonalen Beschwerde gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war ausschliesslich die in Betreibung gesetzte Kostenauflage von Fr. 40'124.80. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den zugrunde liegenden Schiedsspruch in der Sache beanstandete, waren seine Vorbringen unbeachtlich, weil sie nicht den Streitgegenstand der Rechtsöffnung betrafen. Im Übrigen setzte sich seine Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung bestehen.

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