Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Scheidungsurteil verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 42'717.60 aus güterrechtlicher Ausgleichszahlung und Parteientschädigung zu bezahlen; zugleich wurden Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Kindesunterhalt und Krankenkassenkosten festgesetzt. Gestützt darauf leitete die Beschwerdegegnerin eine Betreibung über den verrechneten Restbetrag von Fr. 36'097.60 ein und erhielt dafür definitive Rechtsöffnung. Streitig war vor Bundesgericht, ob sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand gegen die Rechtsöffnung wehren kann, eine Bezahlung aus seinem gebundenen Säule-3a-Vermögen sei unzulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG nur zu prüfen ist, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Titel vorliegt und ob urkundlich nachgewiesene Einreden wie Tilgung, Stundung oder Verjährung entgegenstehen. Der Beschwerdeführer stellte nicht den Bestand des Titels in Abrede, sondern griff die behauptete Vollstreckungsmodalität an, indem er geltend machte, eine Auszahlung aus Säule 3a zur Begleichung der güterrechtlichen Forderung sei bundesrechtlich unzulässig. Damit beanstandete er jedoch in Wahrheit die materielle Richtigkeit des rechtskräftigen Scheidungsurteils, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen ist. Da das Scheidungsurteil eine klare Geldforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin anordnet und kein Nichtigkeitsmangel des Titels ersichtlich ist, durfte die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wegen eines angeblich fehlenden Zielkontos blieb unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung blieb bestehen.
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