Faillite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Ostwaadt eröffnete am 11. März 2026 auf Begehren des Staates Waadt den Konkurs über A.________. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 30. März 2026 beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde, die wegen Verspätung als unzulässig erklärt wurde. Vor Bundesgericht verlangte er sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids und machte geltend, die Steuerschulden seien bereits vollständig bezahlt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem kantonalen Nichteintretensentscheid die Begründung der Beschwerde gezielt die vorinstanzlich beurteilte Eintretensfrage betreffen muss, hier also die Rechtzeitigkeit des kantonalen Rechtsmittels nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass das Konkursurteil am 12. März 2026 zugestellt worden war und die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO am 23. März 2026 endete, weshalb die Eingabe vom 30. März 2026 verspätet war. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht jedoch nicht mit dieser Fristberechnung oder der Unzulässigkeit auseinander, sondern berief sich nur auf die angebliche Bezahlung der Steuerforderungen. Damit fehlte eine hinreichende, sachbezogene Begründung, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die gegen die Konkurseröffnung erhobene kantonale Beschwerde verspätet und daher unzulässig war.
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