Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_994/2025 vom 26. November 2025

5F_38/2026Entscheid vom 14.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wird von der B.________ AG betrieben und scheiterte vor den St. Galler Instanzen mit seinem Begehren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sowie später mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des kantonalen Verfahrens. Gegen das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil 5A_994/2025 betreffend seine Beschwerde in Zivilsachen erhob er ein Revisionsgesuch. Streitgegenstand war, ob ein gesetzlicher Revisionsgrund gegen dieses Bundesgerichtsurteil hinreichend dargetan wurde.

Erwägungen

Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nur aus den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig und muss entsprechend begründet werden. Der Gesuchsteller berief sich zwar allgemein auf Art. 121-123 BGG und speziell auf Art. 121 lit. c und d BGG, legte jedoch nicht dar, welche Anträge unbeurteilt geblieben oder welche aktenkundigen erheblichen Tatsachen versehentlich übergangen worden sein sollen. Seine Kritik, das frühere Urteil habe seine Argumente falsch interpretiert und die Angelegenheit sei strafrechtlicher Natur, erschöpft sich in einer unzulässigen erneuten Diskussion der Sache und zeigt keinen Revisionsgrund auf.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht liess das frühere Urteil 5A_994/2025 unverändert bestehen.

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