saisie de salaire (calcul du minimum vital)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt der Saane pfändete ab 1. Juni 2026 monatlich 2'000 Franken vom Lohn der Schuldnerin. Diese focht die Verfügung an mit der Begründung, der Betrag berücksichtige ihr Existenzminimum und ihre notwendigen Auslagen nicht genügend. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, strich den Wohnkostenanteil der volljährigen Tochter und setzte die Lohnpfändung auf 1'829.65 Franken herab.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Es hielt fest, die Vorinstanz habe sich auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gestützt und zutreffend angenommen, dass laufende Auslagen wie Nahrung und Strom durch den monatlichen Grundbetrag von 1'200 Franken für eine alleinlebende Schuldnerin gedeckt seien. Auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Kürzung dieses Grundbetrags um 200 Franken sei angesichts der monatlichen Einkünfte des volljährigen, im Haushalt lebenden Sohnes nicht als unvernünftig erschienen, da von ihm ein Beitrag an die Wohnkosten erwartet werden könne. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander und legte insbesondere weder substantiiert dar, weshalb Steuern im Existenzminimum zu berücksichtigen wären, noch weshalb die Bezahlung der Prämien der Krankenversicherung unmöglich sein sollte. Damit genügte ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um Suspendierung der Lohnpfändung wurde damit gegenstandslos.
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