Bundesgerichtsentscheid

Betreibungsverfahren

5A_579/2026Entscheid vom 13.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Betreibungen hängig; in einer Betreibung stellte das Betreibungsamt am 23. Oktober 2025 einen Zahlungsbefehl aus. Nachdem ihn die Polizei zur Abholung des Zahlungsbefehls aufgefordert hatte, erhob er Beschwerde gegen das Vorgehen des Betreibungsamts. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 12. Mai 2026 ab, worauf der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid gültig per Einschreiben zugestellt worden war und wegen Nichtabholung die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO eingriff. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG begann daher am 4. Juni 2026 zu laufen und endete am 15. Juni 2026, sodass die am 19. Juni 2026 eingereichte Beschwerde verspätet war. Der Einwand, die Adressierung mit einer angeblich unrichtigen Namensschreibweise verhindere die Zustellfiktion, wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich beurteilt. Auch eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG kam nicht in Betracht, weil die Frist nicht unverschuldet, sondern mutwillig verpasst wurde.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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