Bundesgerichtsentscheid

contrat de bail,

4A_200/2026Entscheid vom 19.05.2026MietrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Vermieterin B.________ SA erwirkte im summarischen Verfahren für klare Fälle die Ausweisung von A.________ aus einer 3,5-Zimmer-Wohnung in Pully, nachdem das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstands gekündigt worden war. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte die Ausweisung und hielt fest, die Kündigung sei gestützt auf Art. 257d OR gültig erfolgt. Dagegen gelangte der Mieter an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegte, ohne die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz substantiiert zu widerlegen, und sich teilweise auf einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt stützte, ohne Willkür nachzuweisen. Damit fehlte eine den Anforderungen genügende Rüge gegen die Beurteilung, wonach die Mahnung hinsichtlich der ausstehenden Mieten klar war und der Fall zu Recht als klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO behandelt wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid zur Ausweisung des Mieters bestehen.

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