Bundesgerichtsentscheid

Mieterausweisung,

4A_205/2026Entscheid vom 24.06.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob am 1. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Mieterausweisung. Er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert und erhielt nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist geleistet wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Entscheid erging daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug wird nicht eingetreten.

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