mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gläubigerin A.________ verfügte am 2. Dezember 2020 über eine Einstellungsverfügung im Betreibungsverfahren gegen B.________ SA und stellte danach definitive Prämienrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt rund 31 732 Franken aus. Auf ihr Ersuchen erliess das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, gegen den die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch um definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags ab, worauf A.________ beim Bundesgericht Rekurs erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgelegten Prämienrechnungen mangels Angabe der Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 49 Abs. 3 LPGA nicht als vollstreckbare Verwaltungsentscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelten. Die Rekurrentin vermochte nicht zu belegen, dass entgegen den Feststellungen der Vorinstanz eine solche Belehrung vorhanden wäre, und berief sich auf fehlerhafte Seitenangaben. Mangels substanziierter Angriffe auf das festgestellte Tatsachengerüst erachtete das Bundesgericht den Rekurs als unzulässig.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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