Bundesgerichtsentscheid

Arbeitsvertrag,

4A_214/2026Entscheid vom 01.06.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Arbeitgeberin eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag, die vom Arbeitsgericht des Sensebezirks am 18. September 2025 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid reichte er beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein, auf die dieses am 16. März 2026 nicht eintrat. Daraufhin focht er das kantonsgerichtliche Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht an und ergänzte seine Eingabe später.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es kam zum Schluss, dass die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen kantonalen Urteil enthalten. Mangels genügender Begründung konnte auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg bestehen.

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