mainlevée provisoire, effet suspensif,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Friedensrichterin des Bezirks Nyon erteilte gegenüber A.A.________ die provisorische Rechtsöffnung für acht Forderungen von je 6'300 Franken samt Zinsen in einer Betreibung von B.________. A.A.________ erhob dagegen beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde und beantragte die aufschiebende Wirkung, nachdem ihr ein provisorischer Pfändungsvollzug angezeigt worden war. Die Präsidentin der kantonalen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer verweigerte die aufschiebende Wirkung, worauf A.A.________ an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil liegt bei einer provisorischen Pfändung grundsätzlich nicht vor, weil die gepfändeten Vermögenswerte zwar blockiert sind, der Gläubiger aber deren Verwertung nach Art. 118 SchKG noch nicht verlangen kann. Daher begründet weder die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids noch die angekündigte provisorische Pfändung einen irreparablen Nachteil.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren bestehen.
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