mainlevée provisoire, effet suspensif,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Friedensrichterin des Bezirks Nyon erteilte gegenüber A.A.________ die provisorische Rechtsöffnung für acht Forderungen von je 6'300 Franken nebst Zins in einer Betreibung; ein gleichlautender Entscheid erging separat auch gegen C.A.________. A.A.________ erhob dagegen beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde und verlangte die aufschiebende Wirkung, die die Präsidentin der Cour des poursuites et faillites am 1. April 2026 verweigerte. Dagegen gelangte A.A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung für das kantonale Rechtsmittel zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als selbstständig eröffnete Zwischenverfügung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist, also bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine am 27. März 2026 angekündigte provisorische Pfändung. Eine solche bewirkt nach der Rechtsprechung jedoch keinen konkreten nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil die betroffenen Vermögenswerte zwar gesichert, aber noch nicht verwertet werden können und der Gläubiger keine Verwertung verlangen kann. Da somit weder die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids noch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einen irreparablen Nachteil begründeten, fehlte es an einer Eintretensvoraussetzung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verfahren blieb damit bestehen.
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