Mietvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht die Kündigung ihres Mietverhältnisses über eine 2-Zimmer-Wohnung in U.________ per 31. März 2025 an und verlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Das Mietgericht Zürich erklärte die Kündigung für gültig, wies das Erstreckungsbegehren ab und verpflichtete die Mieterin zur Räumung; das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet war, weil sie sich nicht rechtsgenüglich mit den massgeblichen Erwägungen des obergerichtlichen Urteils auseinandersetzte. Mangels tauglicher Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts bestehen, wonach die Kündigung gültig ist und keine Erstreckung des Mietverhältnisses gewährt wird.
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