Mietvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Mietgericht Zürich die Revision eines mit der Beschwerdegegnerin im November 2023 abgeschlossenen Vergleichs aus einem Mietverhältnis und erhob daneben weitere Klagebegehren. Das Mietgericht wies das Revisionsbegehren, soweit es darauf eintrat, sowie die übrige Klage ab; das Obergericht Zürich wies anschliessend den Sistierungsantrag ab und verwarf die Berufung, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügten. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und keine genügend substanziierten Rügen vorbrachte. Mangels ausreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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