contrat de travail; arrêt cantonal de renvoi,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war bis April 2025 als Hockeytrainer und technischer Leiter des Clubs angestellt. Nach einer sofortigen Suspendierung ohne Lohn und einer anschliessenden fristlosen Kündigung klagte er auf Lohnersatz und Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung; die kantonale Arbeitslosenkasse trat für die ausgerichteten Taggelder in den Prozess ein. Das Genfer Berufungsgericht bestätigte zwar das Fehlen eines wichtigen Grundes und gewisse Zahlungspositionen, wies die Sache aber zur Ergänzung des Sachverhalts über anrechenbare Ersatzeinkünfte und eine Lohnabzugsposition an die erste Instanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid nicht als Teilentscheid nach Art. 91 BGG, sondern als Zwischenentscheid, weil die noch offenen Punkte eng mit der Beurteilung der fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund verknüpft sind und widersprüchliche Ergebnisse drohen würden. Auch die Forderung der Arbeitslosenkasse ist nicht unabhängig, da sie auf Subrogation in den Lohnanspruch des Arbeitnehmers beruht. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für eine sofortige Anfechtung lagen nicht vor: Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil wurde nicht hinreichend dargetan, und eine aussergewöhnlich lange oder kostspielige Beweisführung war ebenfalls nicht substantiiert.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig erklärt. Der kantonale Rückweisungsentscheid bleibt bestehen, und das Verfahren ist vor der ersten Instanz zur ergänzenden Abklärung weiterzuführen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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