Bundesgerichtsentscheid

indennità per discriminazione,

4A_24/2026Entscheid vom 02.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin schrieb im Frühling 2024 eine Stelle als «Infrastructure Business Development Officer» aus und führte mit der Beschwerdeführerin zwei Gespräche. Danach teilte sie ihr mit, dass sie wegen ungenügend überzeugender kommerzieller Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeiten nicht in die nächste Selektionsphase gelange. Die Beschwerdeführerin machte eine geschlechtsbezogene Diskriminierung bei der Anstellung geltend, verlangte eine Entschädigung und unterlag vor Pretore und kantonalem Appellationsgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass bei behaupteter Diskriminierung bei der Anstellung die Beweiserleichterung von Art. 6 GlG nicht anwendbar ist. Zwar kann wegen der Beweisschwierigkeiten der Nachweis regelmaessig mittels überwiegender Wahrscheinlichkeit geführt werden, doch hatte die Beschwerdeführerin eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht in diesem Grad glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz durfte zahlreiche erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Indizien gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als unzulässige Noven unberücksichtigt lassen; der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV befreit nicht von der Einhaltung der Prozessregeln. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung kritisierte, erschöpfte sich ihre Argumentation in unzulässiger appellatorischer Kritik.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Verneinung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung.

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