Bundesgerichtsentscheid

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4A_246/2026Entscheid vom 24.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung des Betreibungsamts des Bezirks Aigle gegen A.________ erteilte die Friedensrichterin am 28. Januar 2026 auf Gesuch von B.________ die definitive Rechtsöffnung für 5'269.45 Franken nebst Zins sowie für 766.55 Franken. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ ein kantonales Rechtsmittel, das das Kantonsgericht Waadt am 22. April 2026 als unzulässig erklärte. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Kantonsgericht stützte die Unzulässigkeit auf Art. 321 Abs. 1 ZPO, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Friedensrichterin auseinandersetzte, wonach der der Betreibung zugrunde liegende Veranlagungsentscheid mangels Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar sei und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG bilde. Vor Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG konkret darlegen müssen, inwiefern gerade diese kantonale Nichteintretensbegründung Recht verletze. Da seine Eingabe die Begründung des kantonalen Entscheids nicht angriff, fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid, mit dem das Rechtsmittel gegen die definitive Rechtsöffnung als unzulässig erklärt worden war, blieb damit bestehen.

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