Bundesgerichtsentscheid

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4A_248/2026Entscheid vom 24.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung des Betreibungsamts des Bezirks Aigle erteilte die Friedensrichterin B.________ gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für 13'116.95 Franken nebst Zins sowie für weitere 1'618.85 Franken. A.________ focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht Waadt an. Dieses trat auf das Rechtsmittel nicht ein, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Kantonsgericht stützte sein Nichteintreten auf Art. 321 Abs. 1 ZPO, weil sich die kantonale Beschwerde nicht mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzte. Danach war die der Betreibung zugrunde liegende Taxationsverfügung mangels Einsprache definitiv und vollstreckbar und bildete somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret rügen muss. Da der Beschwerdeführer die Nichteintretensbegründung der Vorinstanz nicht beanstandete, war auch die Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.

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