Bundesgerichtsentscheid

mainlevée définitive,

4A_250/2026Entscheid vom 24.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung des Betreibungsamts des Bezirks Aigle verlangte B.________ gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für 14'430.90 Franken zuzüglich Zins sowie 972.10 Franken. Die Friedensrichterin erteilte am 28. Januar 2026 die definitive Rechtsöffnung. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde von A.________ wurde vom waadtländischen Kantonsgericht als unzulässig erklärt, worauf A.________ an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Kantonsgericht stützte die Unzulässigkeit darauf, dass der Beschwerdeführer die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend angefochten hatte. Diese beruhte darauf, dass die der Betreibung zugrunde liegende Veranlagungsverfügung mangels Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar sei und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle. Vor Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG präzise darlegen müssen, inwiefern die vorinstanzliche Nichteintretensbegründung bundesrechtswidrig sei. Da er sich mit dieser Begründung nicht auseinandersetzte, genügte seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.

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