mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung des Betreibungsamts des Bezirks Aigle erteilte die Friedensrichterin B.________ gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Forderungen aus einer Veranlagungsverfügung. Das Kantonsgericht Waadt trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil A.________ die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht hinreichend anfocht. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids gezielt beanstanden muss. Die Vorinstanz hatte das kantonale Rechtsmittel gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO als unzulässig erachtet, weil die erstinstanzliche Begründung nicht diskutiert worden war, wonach die unangefochten gebliebene Veranlagungsverfügung definitiv und vollstreckbar sei und damit einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG bilde. Da sich A.________ vor Bundesgericht nicht mit dieser Nichteintretensbegründung auseinandersetzte, fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig beurteilt, und das Bundesgericht trat darauf nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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