mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung des Betreibungsamts des Bezirks Aigle gewährte die Friedensrichterin dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für Forderungen aus einem nicht angefochtenen Steuerveranlagungsentscheid. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ kantonale Beschwerde, auf welche das Waadtländer Kantonsgericht nicht eintrat. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Kantonsgericht erachtete die kantonale Beschwerde gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO als unzulässig, weil sie sich nicht mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzte, wonach der mangels Einsprache rechtskräftige und vollstreckbare Steuerentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Vor Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG darlegen müssen, inwiefern gerade diese Nichteintretensbegründung rechtswidrig sei. Da seine Eingabe die kantonale Begründung nicht angreift, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen